Merkblatt Waffenrecht und Schneidwaren

Durch das am 01 04 2003 in Kraft getretene Waffenrechtsneuregelungsgesetz hat das Waffenrecht teilweise einschneidende Veränderungen erfahren. Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick über die Vorschriften, die seither beim Erwerb von Schneidwaren zu beachten sind.

Die gesetzliche Neuregelung unterscheidet grundsätzlich zwischen Messern bzw. sonstigen Gegenständen, die unter den Begriff der Verbotenen Waffen fallen, und solchen, die zwar nicht grundsätzlich verboten sind, aber gewissen Verkaufsbeschränkungen unterliegen.

Wurfsterne, Schlagringe und ähnliche Gegenstände

Bereits nach altem Recht handelte es sich bei Schlagringen und Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind z. B. Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die eine Klinge in sich bergen, um verbotene Gegenstände, die weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden durften. An dieser Rechtslage hat sich nichts verändert. Neu ist, dass nunmehr auch Wurfsterne zu den verbotenen Gegenständen gehören.

Spring- und Fallmesser, Faustmesser Butterflymesser

Spring- und Fallmesser galten nach bisherigen Recht als sogenannte verbotene Gegenstände, die einem Herstellungs- und Verkaufsverbot unterlagen. Eine Ausnahme galt immer dann, wenn sie als taschenmesserähnlich zu bezeichnen waren. Für Faust- bzw. Butterflymesser fehlte eine gesetzliche Regelung ganz, was zu einer großen Unsicherheit und Unabschätzbarkeit ihrer Klassifizierung führte.

Durch die gesetzliche Neuregelung sind diese Unwägharkeiten endlich beseitigt.

Erlaubt sind Demnach Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), sofern die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5cm lang ist,

- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist,

- nicht zweiseitig geschliffen ist und

- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zu beachten ist jedoch die Einschränkung, dass der Umgang mit diesen Messern nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies sollte insbesondere auch bei der Gestaltung von Werbung für die genannten Springmesser berücksichtigt werden.

Alle übrigen Springmesser sowie Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbständig festgestellt werden (Fallmesser), stellen nunmehr verbotene Waffen dar, mit denen der Umgang nicht erlaubt ist, wobei der Begriff Umgang das Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Inverkehrbringen, Herstellen und Handeln umfasst. In Bezug auf Messer mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser) sowie Fallmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), gilt seit der Novellierung des Waffenrechts, dass sie nunmehr ausnahmslos unter den Begriff der verbotenen Waffen fallen, mit denen der Umgang verboten ist.

Hieb- und Stoßwaffen

Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition um Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Darunter fallen u. a. Sehwerter, Dolche und Säbel. Der Umgang mit ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gänzlich verboten ist er im Reisegewerbe, auf Messen, Volksfesten und bei Sammlertreffen.

Sonstige Taschenmesser.

Diese Messer sind auch nach der gesetzlichen Neuregelung frei verkäuflich

Der Inhalt dieses Merkblattes ist sowohl mit dem Bundesinnenministerium als auch mit dem Bundeskriminalamt abgestimmt.

Auszug aus der "Allgemeine Fischerei-Zeitung  fischwaid" des VDSF Heft 1/2004