(Eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt
aus
Mitgliedern des Verbandsausschusses des Verbandes Deutscher
Sportfischer sowie der Fischerei- und Wasserrechtskommission (FWK) hat
dem Verbandsausschuss die überarbeitete Fassung der
„Grundsätze der Sportfischerei“ vorgelegt.
Der Verbandsausschuss hat dieser Fassung auf seiner Sitzung am 6. 5. 98
in Göttingen zugestimmt.
Die „Grundsätze der Angelfischerei“ des VDSF sowie die
dazugehörigen Erläuterungen - s. unten - wurden am 16.
Oktober 1998 in Veitshöchheim vom höchsten Gremium des VDSF,
der Jahreshauptversammlung, einstimmig beschlossen.)
I. Die Fischerei wird als eigentumsgleiches Recht und nicht
wie andere Nutzungen der Gewässer aufgrund Gemeingebrauchs
ausgeübt.
Inhalt des Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind
in den Fischereigesetzen der Bundesländer geregelt. Das
Fischereirecht unterliegt dem Schutz und der Garantie des
Grundgesetzes. Es kann nur im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit
beschränkt werden.
II. Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen
von Fischen sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und
Pflanzen in ihrem Lebensraum. Sie nutzt die Produktionskraft der
Gewässer. Diese begrenzt wiederum die fischereiliche Nutzung. Die
natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu erhalten und
zu fördern.
III. Der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur
sind Ziel und Aufgabe der Fischerei. Angelfischerei ist
ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung.
Sie wird nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit durchgeführt und
stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Einzelfall
können allerdings vordringliche Belange des Naturschutzes die
Beschränkung der Fischereiausübung erfordern; eine
Beschränkung findet jedoch ihre Grenzen in der im Fischereirecht
verankerten Hegepflicht.
Fischerei- und tierschutzrechtliche
Bestimmungen sind
einzuhalten. Der VDSF hat zusätzliche Regelungen über
fischwaidgerechtes Verhalten erlassen.
IV. Die ordnungsgemäße Angelfischerei stellt eine
sinnvolle, soziale und in die Natur eingebundene Betätigung von
erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar. Sie weckt und
fördert das Verständnis für die Zusammenhänge in
der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum zu
erhalten oder zu schaffen.
Erläuterungen:
zu I:
Fischerei ist Rechtsausübung. Das in Gesetzen niedergelegte
Fischereirecht steht dem Eigentumsrecht gleich. Es steht deshalb unter
dem besonderen Schutz des Artikel 14 Grundgesetz, der das Eigentum, und
damit auch das Fischereirecht, garantiert.
Daraus folgt, dass Eingriffe in das Fischereirecht, die eine Enteignung
darstellen, nur zulässig sind, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen. Ohne Entschädigung ist eine Enteignung
nicht zulässig.
Lediglich Eingriffe im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums
sind entschädigungslos hinzunehmen. Nach der gefestigten
Rechtsprechung dürfen Eingriffe die Fischerei nicht gänzlich
oder weitgehend unmöglich machen.
Sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten müssen erhalten bleiben. Es
muss eine Abwägung stattfinden, bei der die Interessen der
Fischereiberechtigten entsprechend gewürdigt werden. Wie bei allen
Eingriffen in Grundrechtspositionen sind auch hier die allgemeinen
Grundsätze der Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
zu II.:
Aus dem Recht auf Fang und Aneignung der Fische ergibt sich zugleich
die Verpflichtung zu waidgerechtem Verhalten gegenüber den Fischen
und sachgerechtem Umgang mit dem Gewässer.
Die Ausübung der Angelfischerei hat nach den Grundsätzen der
Fischwaidgerechtigkeit zu erfolgen.
Der Fischer trägt daher die Verantwortung dafür, dass
a) Angelgerät, Zubehör und Köder sachgerecht
ausgewählt sind,
b) der Fisch waidgerecht gefangen, nicht unnötig
gehältert, tierschutzgerecht versorgt und einer sinnvollen
Verwertung zugeführt wird und
c) die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Fischerei ist sich bewusst, dass die
Fischereiausübung im besonderen Maße von der
natürlichen Produktionskraft der Gewässer abhängig ist.
Dies bedeutet, dass
sich die
Größe eines Fischbestandes nach den Verhältnissen in
dem jeweiligen
Gewässer richtet
diese
zugleich Art und Umfang des Besatzes bestimmen
die
Fangtätigkeit danach ausgerichtet werden muss und
die
Artenvielfalt zu erhalten und nachhaltig zu sichern ist.
Das Recht und die Verpflichtung zur Hege haben zum Ziel, die
freilebende, dem Fischereirecht unterliegende Tierwelt als wesentlichen
Bestandteil der heimischen Natur und somit als Teil des
natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.
Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen gesichert und
verbessert werden, um einen artenreichen, gesunden und ausgewogenen
heimischen Fischbestand in seinem Lebensraum zu schaffen und zu
erhalten.
zu III.:
Die Fischerei benötigt gesunde Gewässer. Diese sind so zu
erhalten oder zu gestalten, dass Fische in ihnen leben, sich
ernähren und vermehren können.
Der Schutz der Gewässer ist zwar gesetzlich vorgesehen, der
Vollzug der Gesetze jedoch häufig unzureichend.
Deshalb haben die Fischereiorganisationen schon seit Jahren ein
wirksames Gewässerüberwachungssystem geschaffen. Mehr als
13.000 besonders ausgebildete Gewässerwarte überwachen
ständig die Beschaffenheit der Gewässer.
Von ihnen und den am Gewässer befindlichen Fischern werden
Fischsterben und andere Störungen des Lebensraumes im Regelfall
als erste bemerkt. Die Fischer handeln und sorgen damit für ein
schnelles Eingreifen der zuständigen Behörden.
Das jedermann gesetzlich
gewährleistete Recht auf
Naturgenuss trägt gleichzeitig die Gefahr in sich, die Natur zu
stören.
Davon ist der Angelfischer nicht ausgenommen. Er wird diese
Störung jedoch aufgrund seines Verhältnisses zu dem von ihm
genutzten Lebensraum so gering wie möglich halten.
Hierauf wird bei der Ausbildung auf die Fischerprüfung besonderer
Wert gelegt. Darüber hinaus sorgen mehr als 16.000 amtlich
bestätigte Fischereiaufseher nicht nur für den Schutz der
Fischerei, sondern zugleich für den Schutz des Lebensraumes.
In Einzelfällen kann es notwendig sein, auch die
rechtlich gesicherte Fischereiausübung aus Gründen des
Schutzes anderer Naturgüter einzuschränken.
Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass die gesetzliche Pflicht
besteht, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu hegen und zu
pflegen. Diese Pflicht darf nicht eingeschränkt werden.
Mit dem Fang von Fischen ist deren Verwertung unabdingbar
verbunden. Dabei dürfen ihnen nach § 1 Tierschutzgesetz ohne
vernünftigen Grund keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden.
Das Töten zum Zweck der Verwertung ist ein vernünftiger Grund
im Sinne dieser Bestimmung.
Es hat so zu erfolgen, dass dem Fisch keine vermeidbaren Leiden
zugefügt werden. Fischfang ausschließlich zur Freude am
Drill ist weder fischwaidgerecht noch nach dem Tierschutzgesetz
zulässig.
zu IV:
Fischereivereine, die auf
örtlicher Ebene einen
Mittelpunkt gesellschaftlichen Lebens bilden, sorgen für die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Damit ermöglichen sie Jung und Alt, Frau und Mann, Gesunden und
Behinderten den Zugang zur Natur. Das Vereinsleben ist notwendig auf
Dauer ausgelegt, weil die sachgerechte Betreuung der Gewässer eine
langfristige Aufgabe ist, die alle Mitglieder verbindet.
Eine fachbezogene Aus- und Weiterbildung ist Voraussetzung für
waidgerechtes Fischen. Eine wichtige Aufgabe ist die Ausbildung der
Jugend in besonderen Jugendgruppen und ihre Betreuung bei
gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
Sie haben den Sinn, in den jungen Menschen das Bewusstsein, für
Natur-, Gewässer-, und Tierschutz zu wecken, sowie die
Bereitschaft, hierfür Verantwortung zu übernehmen.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Angelfischerei ist erheblich.
Die 650.000 VDSF-Mitglieder fangen jährlich 5.500 Tonnen Fisch in
einem Gesamtwert von ca. 55 Mio DM.
Diese Fische werden der menschlichen Ernährung
zugeführt. Mit 2,250 Mio Arbeitsstunden im Wert von 45 Mio DM
leisten die Mitglieder einen beachtlichen Beitrag zum Wohl der
Allgemeinheit.
Einen großen Wirtschaftsfaktor stellen die Ausgaben der
Mitglieder für Ausrüstung im Wert von etwa 200 Mio DM
jährlich dar; davon leben Industrie und Handel. Die Angelfischerei
ist in vielen Regionen von zunehmender Bedeutung für den
Fremdenverkehr.
Einstimmig beschlossen von der VDSF-Jahreshauptversammlung am
16. 10. 1998 in Veitshöchheim.
Den Originalbeitrag finden Sie
unter: http://www.vdsf.de/fischerei/angelfischen.html
by Thomas Houdek
Pressewart/Webmaster
April 2004
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