A. Nach § 1 des
Tierschutzgesetzes darf niemand
einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen.
Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem
menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die
Fischbestände zu hegen.
Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein
vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein
weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der
Fischbestände.
Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit
zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den
Fischen möglichst wenig Leiden zugefügt werden.
Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht.
Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des
Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.
Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und
Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als
Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung seiner Erholung in
Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Die Fischerei verfolgt
diese Ziele.
Mit der fischereilichen Nutzung der
natürlichen
Produktionskraft der Gewässer ist die Hege untrennbar verbunden.
Dadurch wird die nachhaltige Sicherung der erneuerbaren Naturgüter
erreicht. Das schließt nicht aus, dass es in Einzelfällen
wegen unterschiedlicher Auffassungen zu Konflikten zwischen Fischern
und anderen Naturschützern kommen kann.
Je nach Ziel und Schutzzweck kann die Fischereiausübung
beschränkt werden. Etwaige Beschränkungen sind jedoch
möglichst einvernehmlich und dem Schutzzweck entsprechend zu
regeln; in jedem Fall ist die Hege zu erhalten.
1.1.
Im Verband Deutscher Sportfischer (VDSF) sind auf Bundesebene ca.
700.000 Angelfischer in ca. 7.000 Vereinen und 25 Landesverbänden
zusammengeschlossen.
Der VDSF ist nach §29 BNatSchG anerkannt und nimmt die Interessen
der Angelfischer auf Bundesebene und auf internationaler Ebene wahr,
unterstützt die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben und hilft den Vereinen bei der Lösung von Problemen. Der
Name „Sportfischer“ ist ein Traditionsname, er diente
früher zur
Abgrenzung gegenüber den Berufsfischern.
Dieser Name soll den einzelnen Angelfischer auf die Pflicht zu einem
fairen Umgang mit der Kreatur hinweisen.
1.2.
Die organisierte Angelfischerei hat - lange bevor sie der Gesetzgeber
verlangte - eine Fischerprüfung für erforderlich gehalten und
seit mehr als 50 Jahren für eine umfassende Ausbildung der
Angelfischer gesorgt.
Darüber hinaus hat der VDSF die Ausbildung von Gewässerwarten
betrieben und Grundlagen für eine ehrenamtliche Überwachung
der Gewässer durch Fischereiaufseher geschaffen.
Gewässerwarte und Fischereiaufseher werden heute durch die
Landesverbände und durch staatliche Stellen ausgebildet.
Ein besonderes Interesse des VDSF ist es, Jugendliche zu einem
fischwaidgerechten Verhalten am Gewässer hinzuführen.
2.
Der VDSF stellt für seine Mitglieder Regeln für den
fischwaidgerechten Fischfang sowie für gemeinschaftliche Fischen
auf, um tierschutz- und naturschutzgerechtes Verhalten der Angler zu
gewährleisten.
Er fordert das Verständnis für die erforderlichen
Hegemaßnahmen und unterstützt seine Mitglieder bei
auftretenden Problemen.
2.1.
Der VDSF legt besonderen Wert auf das Verhalten der Angelfischer am
Gewässer.
Er unterstützt nicht nur deren Bemühungen um einen für
das Angeln notwendigen Zugang zum Gewässer und die
ordnungsgemäße Ausübung des Uferbetretungsrechts,
sondern er erwartet auch von seinen Mitgliedern, dass diese
Rücksicht auf die ihnen anvertraute Umgebung nehmen und Tier- und
Pflanzenwelt schonend behandeln.
Der VDSF verlangt von seinen Mitgliedern eine fischwaidgerechte
Ausübung des Fischfangs.
Dazu gehören die Gerätezusammenstellung, die Auswahl des
Köders und die Fangmethode. Der Gebrauch einer Fanghilfe wie
Kescher oder Gaff sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Der
Einsatz des lebenden Köderfisches - sofern er denn gesetzlich
überhaupt erlaubt ist - ist nach den Vorstellungen des VDSF nur
dann gerechtfertigt, wenn der Fang großer Raubfische mit anderen
Methoden nicht zum Erfolg führt.
Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am
Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen,
um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release).
Mit dem Fang muss die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein.
Der gefangene Fisch ist zu bestimmen, zu messen und wenn er maßig
ist und keine Artenschonbestimmung besteht, zu betäuben, zu
töten und schließlich abzuködern. Untermaßige
oder einer Schonbestimmung unterliegende Fische sind vorsichtig
zurückzusetzen.
Ein Zurücksetzen kommt auch in
Betracht, wenn es
das Hegeziel erfordert. Fische sind, sofern es die fischereilichen
Vorschriften der Länder zulassen, nur aus wissenschaftlichen
Gründen oder zur Erhaltung und der Verbesserung der Qualität
im Setzkescher zu halten. Fische sind Lebensmittel. Für das
Schlachten und die Verwertung sind die tierschutz- und
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Abfälle sind
nach den gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.
Um sicherzustellen, dass bei fischereilichen Veranstaltungen die
tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, hat der VDSF in
Abstimmung mit den Tierschutzreferenten der Länder eine Richtlinie
für Gemeinschaftsfischen beschlossen. Nach dieser Richtlinie
dürfen nur dann Gemeinschaftsfischen durchgeführt werden,
wenn sie der Kontaktpflege innerhalb eines Vereins oder mehrerer
Vereine dienen und dem Hegeziel entsprechen.
Verboten sind Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, gekennzeichnet
durch die Bewertung des Gesamtfanges im Hinblick auf
weiterführende Qualifikation oder bei Fischen in geschlossenen
Mannschaften oder gekennzeichnet durch wirtschaftliche Zielsetzung.
2.2.
Aufgabe der Fischerei ist es, die Lebensgemeinschaften in den
Gewässern zu hegen.
Ziel der Hege ist, einen der Größe und Beschaffenheit des
Gewässers angepaßten artenreichen, heimischen Fischbestand
aufzubauen und zu erhalten. Dadurch wird eine nachhaltige
fischereiliche Nutzung der Gewässer ermöglicht.
Hege ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein gesetzlich
verankertes Recht der Angelfischer. Zu den Hegemaßnahmen
gehören neben Schutzmaßnahmen ein ausgewogenes Fischen und
der Fischbesatz.
Der VDSF dringt darauf, Fangstatistiken zu führen, damit
die Vereine beurteilen können, welche Hegemaßnahmen
erforderlich sind. Für den Fischbesatz gibt er ihnen Richtlinien
an die Hand, die bestimmte Grundsätze zum Inhalt haben: Satzfische
sollen aus gesunden Beständen ökologisch naher Herkunft, nach
Möglichkeit aus dem Einzugsgebiet stammen.
Es sollen möglichst junge Fische in angemessener Besatzmenge
eingesetzt werden. Bei Wiederansiedlung von Fischarten ist
fischereibiologisch besonders sorgfältig zu verfahren. Nur unter
diesen Voraussetzungen sind standortgerechte Fischbestände zu
schaffen und zu erhalten. Fangreife Fische sollten nur nach
Fischsterben eingesetzt werden oder wenn ein Aufkommen von Jungfischen
nicht möglich ist.
Der Besatz mit fangreifen Fischen zum sofortigen Wiederfang
(put and take) ist nicht fischwaidgerecht und auch aus tierschutz-,
naturschutz- und fischereirechtlichen Gründen strikt abzulehnen.
3.
Gesunde Gewässer sind ein Grundanliegen der Fischerei.
Diese leistet selbst mit der Hege hierfür einen erheblichen
Beitrag und fordert daher von anderen Verantwortlichen, dass sie sich
an dieser Aufgabe beteiligen. Aufbau und Erhaltung von
Fischbeständen und deren nachhaltige Nutzung sind von
vielfältigen natürlichen bzw. naturnahen
Gewässerstrukturen abhängig. Hierzu müssen
natürliche Gewässer erhalten und ausgebaute Gewässer
renaturiert werden.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung haben sich an den
Bedürfnissen der Lebensgemeinschaft am und im Gewässer
auszurichten. Eine besonders wichtige Grundlage für den
Artenschutz ist die biologische Durchgängigkeit der
Fließgewässer in beiden Richtungen und die Vernetzung der
Gewässersysteme.
An Querverbauungen sind stets Wanderhilfen vorzusehen. Bei
Gewässerausleitungen muß ein biologisch ausreichender
Mindestwasserabfluß im Gewässerbett verbleiben. Es ist
dafür Sorge zu tragen, dass Fische nicht in Turbinen getötet
oder verletzt werden.
Die Wasserqualität ist weiter zu verbessern, indem
belastende Einträge aus Industrie, Kommunen, Land- und
Forstwirtschaft usw. verringert oder beseitigt werden. Auch sonstige
Störungen, z.B. durch übermäßigen Gemeingebrauch,
die die Lebensgemeinschaften beeinträchtigen können, sind zu
vermeiden.
Auf den genannten Voraussetzungen beruht der Erfolg der fischereilichen
Hege und der Fischereiausübung.
Der VDSF weist darauf hin, dass alle
Tierarten
gleichermaßen schützenswert sind.
Der Schutzgedanke darf sich nicht bevorzugt auf bestimmte Tiergruppen
richten. Die ordnungsgemäße Fischerei, die die Hege der
Fischbestände gewährleistet, ist Teil des Naturschutzes. Sie
muß daher auch in Naturschutzgebieten erlaubt bleiben. Pauschale
Beschränkungen der Angelfischerei sind unzulässig und
belasten die Akzeptanz der Schutzziele in der Fischerei.
Naturschutz, Tierschutz und Fischerei haben grundsätzlich
gemeinsame Ziele und sind bei der praktischen Fischereiausübung
eng verflochten. Nur im Zusammengehen können diese
Interessensbereiche bei der Erhaltung der Gewässer und ihrer
Lebensgemeinschaften erfolgreich sein.
Stand 10.09.1998
Einstimmig verabschiedet auf der Sitzung des
Verbandsausschusses in Veitshöchheim am 16. Oktober 1998
Den Originalbeitrag finden Sie unter: http://www.vdsf.de/fischerei/schutz.html
by Thomas Houdek
Pressewart/Webmaster
April 2004
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