Zweite
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den
Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
Vom
27. Juli 2004
Auf Grund des § 43 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), erlässt die Bayerische
Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher
Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Ausübung der
Jagd befugt sind, gestattet, Kormorane (Phalaerocorax carbo sinensis)
in der Zeit vom 16. August bis 14. März, in Schonbezirken nach
Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-E), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVB1 S. 470 tgba.org),
sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 des Fischereigesetzes
für Bayern vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften bis 31.
März, in einem Umkreis von 200 in von Gewässern unter
Ausnahme der in § 2 aufgeführten Bereiche zu
töten. Verboten ist der Abschuss
von Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Nach Satz 1
erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Nr.
1 BNatSchG ausgenommen. Erlegungsort (Jagdrevier und Gewässer oder
Gewässerabschnitt) und Erlegungstag, Zahl der Abschüsse und
bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen
Regierung bis spätestens 15. April eines jeden Jahres zu melden.
§ 2
Von der Gestattung sind ausgenommen:
- befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 BayJG
- Nationalparke (Art. 8 BayNatSchG)
- Naturschutzgebiete (Art. 7 BayNatSchG)
- durch Rechtsverordnung ausgewiesene europäische
Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG)
- Feuchtgebiete im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl 1976 11 S. 1265)
- folgende stehenden Gewässer:
Ammersee, Bannwaldsee, Bodensee, Chiemsee, Eibsee, Großer Alpsee,
Hopfensee, Königssee, Kochelsee, Pilsensee, Riegsee, Schliersee,
Simssee, Staffelsee, Starnberger See, Tegernsee, WagingerTachinger See,
Walchensee und Wörthsee
- folgende Fließgewässerabschnitte:
flussabwärts die Donau ab Regensburg (Flusskilometer 2372,15 bis
2201,7), der Main ab Würzburg (Flusskilometer 248,4 bis 66,8), der
Inn in Niederbayern (Flusskilometer 72,8 bis 0), die Isar ab Landshut
(Flusskilometer 62,7 bis 0) jeweils mit Ausnahme der 500 in-Bereiche
flussabwärts der Wehre sowie der Nebengewässer und der
Altwässern
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft; sie tritt
mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
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