Fischereiliche-Bestimmungen
 des Bez. Fischereivereins Straubing e.V.



A. Generelle Bestimmungen

1. Allgemeines: Jeder Fischer hat sich so zu verhalten, dass er dem Ansehen der Fischerei gerecht wird und keinen Schaden zufügt.
Es darf mit zwei Ruten geangelt werden (Ausnahme Salmonidengewässer: eine Handangel), wobei nur eine Rute zum Raubfischen verwendet werden darf.
Eine Köderfischrute gilt stets als Friedfischrute. Mit den zwei zullässigen Ruten darf nur von einem Angelplatz aus gefischt werden. Zum Friedfischfang dürfen nicht verwendet werden: Alle Arten von Blinkern, Spinnern, Wobblern, Twistern, Köderfsche, Fischschwänzchen bzw. Fetzen und Fischbrocken. Mit Friedfischködern gefangene Raubfische dürfen behalten werden, wenn sie nicht unter die von der AVFiG oder dem Verein festgesetzten Schonzeiten oder Schonmaße fallen.
Hunde- und Katzenfutter ist zum Angeln und Anführen verboten.
Ein Verkauf oder Tausch der gefangenen Fische ist verboten.
Das Fischen vom Boot aus ist nur in der Staustufe erlaubt.  In der Öberauer Schleife ist das Fahren mit Booten zu Zwecken der Fischerei nicht erlaubt.
Eisfischen ist generell verboten. Planer Boards dürfen nicht verwendet werden!
Nachtangeln ist erlaubt.

2. Angelplatz: Der Angelplatz ist vor und nach dem Angeln von jeglichem Unrat zu reinigen und sauber zu halten.

3. Kontrollen: Jeder Erlaubnisscheininhaber ist zur Mithilfe bei Kontrollen verpflichtet. Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar.

4. Fangbuch: Ohne Fangbuch darf nicht geangelt werden.
Das Fangbuch ist nach den Vorschriften des Vereins zu führen. Jeder angeeignete Fisch ist unmittelbar nach dem fang mit dokumentensicheren Schreibgerät ins Fangbuch einzutragen.

5. Raubfischen: Raubfischen ist vom 01. Februar bis zum 31. Mai verboten.
Es ist nur mit Draht-, Kevlar- oder vergleichbarem Vorfach erlaubt. Flurcarbon und Hardmono sind verboten. Das Fischen mit lebendem Köderfisch ist verboten,

6. Jungfischer: Inhaber eines Jugendfischereischeins dürfen nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhaber mit einer Rute auf Raub- oder Friedfische angeln.

7. Rote Bojen: Befinden sich rote Bojen in einem Gewässer, ist das Fischen in diesem Gewässer verboten.

8. Hältern: Das Hältern im Fanggewässer ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken. Gehälterte Fische dürfen nicht mehr ins Fangwasser zurückgesetzt werden.

9. Mindestgrößen und Schonzeiten:

Hecht (50 cm, 01.02. bis 31.05.), · Huchen (90 cm, 01.01. bis 30.06.), · Zander (50 cm, 01.02. bis 31.05.), Barbe (40 cm, 15.04. bis 15.06.).

Bei allen anderen Fischen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Fische, die das vorgeschriebene Mindestmaß nicht haben oder während der Schonzeit gefangen wurden, müssen unverzüglich und schonend zurückgesetzt werden. Sind sie nicht mehr lebensfähig, müssen sie ins Fangbuch eingetragen und mitgenommen werden. Sie werden auf die zulässige Fangquote angerechnet. Schwarzmeergrundeln dürfen nicht zurückgesetzt werden.

10. Fangbeschränkungen: Täglich zwei Karpfen oder SchIeien sowie zusätzlich 10 Weißfische, die keiner Beschränkung unterliegen. Invasive Fische wie Grundeln/Sonnenbarsche müssen grundsätzlich entnommen werden. Diese werden nicht auf die Fangbeschränkung angerechnet. Pro Woche zwei Raubfische (Hechte, Zander Huchen, Forellen) und maximal 5 Karpfen oder Schleien. (Neu!!!) Von den 10 Weißfischen dürfen bei Barbe, Nase, Nerfling und Schied je Art pro Tag nur 2 und pro Woche max. 5 entnommen werden. Sobald die Fangbeschränkung erreicht ist, ist das Fischen einzustellen. Die Woche zählt von Montag bis Sonntag. Die Fangbeschränkung gilt auch für Tageskarteninhaber.
Jahreskarteninhaber sind nicht berechtigt, für das gleiche Gewässer Tageskarten zu lösen.


11. Spundwände und Betriebshafen
: Das Fischen von Spundwänden aus ist verboten. Der Betriebshafen des Wasser- und Schifffahrtsamtes darf nur vom "Spitz" aus befischt werden, wenn dieser donauseitig zu Fuß erreichbar ist.


B. Besondere Bestimmungen

1. Reibersdorfer See: Es darf nur von den Stegen aus und beim Bootshaus geangelt werden. Das Angeln in den Schutzgebieten ist verboten.
Die zeitlichen Beschränkungen in den Schutzzonen sind einzuhalten. Fangebeschränkung: 2 Karpfen  oder Schleien pro Tag, maximal 5 Karpfen oder Schleien pro Woche; ab 1 September zusätzlich pro Tag 1 Hecht, pro Woche max. 2 Hechte.

2. Höllensteinableiter: Das Angeln ist nur vom Ufer erlaubt nicht von Gebäudeteilen des Kraftwerkes.

3. Salmonidengewässer (Teisnach, Gaißa, Menach und Kinsach): Das Angeln ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind nur Kunstköder mit Einfachhaken erlaubt.
Fangbeschränkungen: Täglich vier Salmoniden

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4. Öberauer Schleife: Die Auflagen und Verbote im Naturschutzgebiet sind zu beachten.
Das Ausüben der Fischerei mit der Handangel ist auf der linken Seite (Sossauer Seite) das ganze Jahr und auf der rechten Seite (Öberauer Seite) zum größten Teil nur vom 01.08 bis zum 31.12 erlaubt. Beschilderung beachten! Nachtangeln ist erlaubt.

5. Stiftgewässer: Naturköder ist erlaubt.

6. Stadtwasser: Regenbogenforelle hat keine Schonzeit!!!




Es gelten vorangig die gesetzlichen Bestimmungen sowie die abgedruckten Bestimmungen auf den jeweiligen Erlaubnisscheinen !


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Stand: 28.01.2024
bearbeitet: Houdek
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