vereinsinterne Bestimmungen Hecht (50 cm, 01.02. bis 31.05.), · Huchen (90 cm, 01.01. bis 30.06.), · Zander (50 cm, 01.02. bis 31.05.), Barbe (40 cm, 15.04. bis 15.06.). Bei allen anderen Fischen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Fische, die das vorgeschriebene Mindestmaß nicht haben oder während der Schonzeit gefangen wurden, müssen unverzüglich und schonend zurückgesetzt werden. Sind sie nicht mehr lebensfähig, müssen sie ins Fangbuch eingetragen und mitgenommen werden. Sie werden auf die zulässige Fangquote angerechnet. Schwarzmeergrundeln dürfen nicht zurückgesetzt werden. Fangbeschränkungen: Täglich zwei Karpfen oder SchIeien sowie zusätzlich 10 Weißfische, die keiner Beschränkung unterliegen. Invasive Fische wie Grundeln/Sonnenbarsche müssen grundsätzlich entnommen werden. Diese werden nicht auf die Fangbeschränkung angerechnet. Pro Woche zwei Raubfische (Hechte, Zander Huchen, Forellen) und maximal 5 Karpfen oder Schleien. (Neu!!!) Von den 10 Weißfischen dürfen bei Barbe, Nase, Nerfling und Schied je Art pro Tag nur 2 und pro Woche max. 5 entnommen werden. Sobald die Fangbeschränkung erreicht ist, ist das Fischen einzustellen. Die Woche zählt von Montag bis Sonntag. Die Fangbeschränkung gilt auch für Tageskarteninhaber. Jahreskarteninhaber sind nicht berechtigt, für das gleiche Gewässer Tageskarten zu lösen.
Es
gelten
vorangig die gesetzlichen Bestimmungen sowie die abgedruckten
Bestimmungen auf den jeweiligen Erlaubnisscheinen !
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