abzeichen Fischereiaufsicht
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Ansprechpartner zum Thema Fischereiaufsicht:
 
Thomas Engler, Sportwart
Untere Ringstraße 7

94365 Parkstetten
Tel. 09421/9681474
Handy: 0171/6901939

Email: Thomas.EA.Engler@t-online.de
           




Fischereiaufsehertreffen
Nächstes Fischereiaufsehertreffen am:


- Winterpause -
 



Tageskarten von Gastfischern sowie Vereinsmitgliedern
Tageskarten von Gastfischern sowie Vereinsmitgliedern, auf denen der Angeltag nicht eingetragen wurde, sind bei der Kontrolle von den Fischereiaufsehern einzuziehen!

Fischereischein B
Vereinsmitglieder die aufgrund ihrer Behinderung einen "Fischereischein B" gem. § 2a Abs.1 Nr.4 AVFiG besitzen, werden in unserem Verein der "Jugendgruppe" zugeordnet, da sie nur in Begleitung einer Betreuungsperson fischen dürfen. Daher haben diese Personen aus sozialen Gründen einen  "Jugenderlaubnisschein" für die Ausübung der Fischerei an unseren Gewässern.

Fischereigesetz für Bayern FiG siehe unter www.gesetze-bayern.de



AVFiG Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz in Bayern siehe unter www.gesetze-bayern.de


Vereinsinterne Bestimmungen

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Übersicht der Schonzeiten und Maße sowie den zusätzlichen Bestimmungen des Bez. Fischereivereins Straubing

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Bußgeldkatalog des Bez. Fischereivereins Straubing e.V.

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Die Fischerei-Aufsicht in den letzten zwei Jahrzehnten

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Zufahrt zu den Fischgewässern pdf

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Fischereiaufseher des Bezirksfischereivereins Straubing

Für den Bez. Fischereiverein Straubing e.V. sind folgende nach Art. 86 BayFig amtlich bestätigte Fischereiaufseher tätig:

Name
Vorname
Telefon
Handy
Baumgartner
Rudolf
09962/2571
---------------
Brandt
Helmut
09429/948788
01520/1951260
Denzer
Markus
09922/803888
0152/51752931
Donnerbauer Johannes
0171/1761876
Engler
Thomas
09421/9681474 0171/6901939
Gierl
Otto
09962/1811
----------------
Gschwind
Hans

0171/5080329
Gutmann
Sven
09429/9481978
0176/96298805
Heigl
Friedrich
09421/22305
0151/17741156
Hoffmann
Enrico
09922/609945 0175/1603363
Houdek
Markus
09421/8610866
01522/8634286
Houdek
Thomas
09421/31968
0160 /1730021
Künzel
Bernhard

0151/18854583
Maier
Simon
09421/71714
0151/20168711
Mauerer
Josef
09429/8740
0174/9568031
Parzefall
Michael
09423/2861
0171/4758507
Pleischl Johann
09422/4778
0151/70052842
Plendl Stefan -------------------------
0160/98238077
Sammüller
Thomas

0170/4157302
Scheuschner
Ulrich
09421/7872221
0151/20195778
Wolf
Johann
09429/1758
0173/9645832

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bayerischen Fischereigesetzes (BayFig) am 01. August 2021 wird die Stellung des Fischereiaufsehers an diejenige des Nachturschutzwächters angeglichen und dadurch gestärkt (Art. 60 BayFig).

Der Fischereiaufseher wird von der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) bestellt. Als Angehöriger der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) im Außendienst kann der Fischereiaufseher gem. § 56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ggf. ein Verwarngeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben, dass an die KVB abzuführen ist.

Dadurch können Sachverhalte mit geringfügigen OWi, deren Verfolgung bisher durch die KVB erfolgte, mit Verwarnung durch die Fischereiaufseher eigenverantwortlich erledigt werden.

Sämtliche Fischereiaufseher des Vereins sind von der Stadt Straubing bzw. dem Landratsamt Straubing als Fischereiaufseher bestellt. Sie  haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu Überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

Hierzu stehen dem Fischereiaufsehern nachfolgende Überwachungs- und Kontrollbefugnisse für die Kontrolle " Vor Ort " nach Art. 61 BayFiG zur Verfügung:

Ø Identitätsfeststellung

Ø Kontrolle des Fischereischeines und des Erlaubnisscheines

Ø Besichtigung der mitgeführten Fanggeräte, Fischbehälter und gefangener Fische

Ø Betreten von Grundstücken mit Ausnahme von  Wohnungen

Ø Anhalten und Betreten von Wasserfahrzeugen

Ø Befahren der für die Allgemeinheit gesperrten Straßen und Wege

Besteht der Verdacht, dass eine Zuwiderhandlung unmittelbar bevorsteht oder begangen wird , können weitere Befugnisse in Anspruch genommen werden.

Den Anordnungen der Fischereiaufseher nacht Art. 61 BayFiG ist Folge zu leisten.



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bearbeitet: Thomas Houdek
Stand: 09.12.2024
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